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Home Gewusst wie! Recht Tragweite von Seitenlaternen reduziert / Baumusterzulassungen aufgehoben

Tragweite von Seitenlaternen reduziert / Baumusterzulassungen aufgehoben

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Mit der Begründung des durch die EU geforderten Abbaus von Handelshemmnissen wurde die national in der Seeschifffahrtsstraßenordnung geforderte Tragweite der Seitenlaternen auf Fahrzeugen von weniger als 12 m Länge von 2 sm auf die international durch die Kollisionsverhütungsregeln geforderte Tragweite von 1 sm reduziert. Mit derselben Begründung wurde die Baumusterzulassung von Positionslaternen und Schallsignalanlagen für Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m aufgehoben (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten). Die 10. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung regelt beides mit Geltung seit dem 21.3.2009. Der DSV hatte sich in seiner Stellungnahme zum Entwurf der Regelung für eine Beibehaltung der höheren Tragweite ausgesprochen. Die bisher im Kommentar (Graf/Steinicke) zur SeeSchStrO angeführte Begründung der höheren Tragweite beruhte vor allem auf der Erkenntnis, dass auf Grund der hohen Verkehrsdichte von Sportfahrzeugen diese beim Queren des Fahrwassers andernfalls zu spät erkannt werden würden. Diese richtige Erkenntnis ändert sich auch nicht durch das Streben nach einem allumfassenden Abbau von Handelshemmnissen. Die Kreuzer-Abteilung empfiehlt deshalb zukünftig auch auf Fahrzeugen mit weniger als 12 m Länge die freiwillige Ausrüstung mit Seitenlaternen mit einer Tragweite von 2 sm.

Fazit: Ein kleiner Schritt für den Abbau von Handelshemmnissen, ein Rückschritt für die Sicherheit kleiner Fahrzeuge.

(Quelle: Kreuzerabteilung des DSV)


Kommentare

avatar Osirf
0
 
 
Moin Moin, ist ja alles schön und gut aber:

Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV)
vom 08. August 1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)

§ 8
Sichtzeichen kleiner Fahrzeuge
(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schifffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.
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avatar Judith H.
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Ich finde das gut! Wir sind schliesslich Europa. Und andere Nationen fahren bestimmt nicht schlechter mit ihren Laternen.
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